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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 37/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 572 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 8 Ta 37/05
Verkündet am: 16.03.2005
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin vom 27.12.2004 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 24.11.2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin war nach §§ 127 Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1, 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das zu Recht durch den Rechtspfleger als Beschwerde gewertete Schreiben der Klägerin vom 27.12.2004 gegen den am 25.11.2004 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss vom 24.11.2004 ging am 29.12.2004 beim Arbeitsgericht ein. Damit ist die am 27.12.2004 abgelaufene Rechtsmittelfrist überschritten. Hierauf und auf die Möglichkeit der Beantragung der Wiedereinsetzung wurde die Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2005 hingewiesen. Von der dort beschriebenen Möglichkeit wurde von der Klägerin jedoch kein Gebrauch gemacht.
Ende der Entscheidung
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